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Samstag, 15. September 2012

Beleidigungsfähigkeit von Knut-Willi Schlanert

Aus Geschädigtenkreisen wurde jetzt bekannt, dass unser Freund Knut-Willi Schlanert sich jetzt über die zahlreichen zu seiner Person veröffentlichten Fakten beleidigt fühlt. Insbesondere stört es ihn wohl sehr, dass auf seine Person der Begriff Internetstalker angewendet wird.

Das nehmen wir zum Anlass, über seine Beleidigungsfähigkeit nachzudenken und eine Diskussion hierzu anzustossen.

Wikipedia sagt dazu folgendes:

Eine Beleidigung im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person. Unabhängig der strafrechtlichen Relevanz wird die Beleidigung vom Betroffenen in der Regel als kränkend empfunden. Die Beleidigung ist ein sogenanntes Antragsdelikt, im Gegensatz zu einem Offizialdelikt.

Quelle : Wikipedia 

Es kommt aber evtl auch die üble Nachrede in Betracht, wozu Wikipedia folgendes veröffentlicht:


Die Üble Nachrede nach § 186 StGB (D), § 111 StGB (A) und Artikel 173 StGB (CH) ist eine Form der Beleidigung, die sich von dieser jedoch in der Begehungsform unterscheidet. Bei der üblen Nachrede wird insbesondere eine ehrverletzendeTatsachenbehauptung unter Strafe gestellt. Entscheidend ist, dass die (vorgeworfene) Tatsache nicht „erweislich wahr“ (in Österreichreicht u. U. auch der gute Glaube) ist, d. h. kein Wahrheitsbeweis vorliegt.
Ist die Tatsachenbehauptung unwahr und weiß dies der Täter der vermeintlichen üblen Nachrede, so handelt es sich stattdessen um eine Verleumdung nach § 187 StGB.

Zu Beginn der Diskussion halten wir fest, dass Knut-Willi Schlanert selbst seit Jahren illegale Online-Pranger betreibt und andere Personen darin gnadenlos an den Pranger stellt, sie beleidigt, sie verunglimpft usw. Es liegen Gerichsturteile vor, die seine Handlungen als unzulässige Schmähkritik einordnen, per Urteil von Amtsgerichten und einem Landgericht sind ihm derartige Internetveröffentlichungen untersagt worden.
Er spioniert trotzdem mit Vorsatz andere Personen aus, telefoniert mit Nachbarn und Geschäftspartnern um diese über seine Gegner auszufragen, er droht sogar den Rechtsanwälten seiner Gegner, all das ist bewiesen und aktenkundig. Es handelt sich somit um das Delikt "Stalking". (Beharrliches Nachstellen)

Hat ein solcher Mensche eine Ehre ? 
Kann ein solcher Täter von seinen Mitmenschen Nachsicht verlangen ?
Kann man ihn überhaupt beleidigen, wenn man diese seine Taten öffentlich macht ?
Ist er beleidigungsfähig ? 

Zur Strafbarkeit:
Wenn die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist, erhöht sich der Strafrahmen auf ein Jahr (§ 111 (2)); die Tat ist straffrei, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird (§ 111 (3)).






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